§ 7 GrundausbildungsV f. Bibliotheks(u.Dok.u.Inf.)dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 7.

Für den Kandidaten einer Verwendungsgruppe entfallen jene Teile des Ausbildungslehrganges, die er bereits als Kandidat der anderen Verwendungsgruppe absolviert hat und für die der Ausbildungsleiter feststellt, daß die bisherige Ausbildung die neue Ausbildung voll ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008430

Dokumentnummer

NOR12098328

alte Dokumentnummer

N61978111250

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