Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schriftliche Prüfung
§ 7.
(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, Prüfungsaufgaben aus dem möglichen Verwendungsbereich des Bediensteten systematisch, sachlich richtig, umfassend und anforderungsbezogen zu behandeln. Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens drei gestellten Themen zu geben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 598/1994)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109390
alte Dokumentnummer
N6199439871J
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