Auswahlprüfung
§ 7.
(1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
- 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979
- (MSCHG), BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
- BGBl. I Nr. 153/1999,
- 2. einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem
Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt
- geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, oder nach
§ 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
- Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999,
- 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
- 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.
(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 221/1979, BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002076
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