§ 7 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Auswahlprüfung

§ 7.

(1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Direktor der Sicherheitsakademie zu bestellende Kommission durchzuführen.

(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.

(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch

  1. 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
  2. 2. eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
  3. 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz oder
  4. 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
  1. an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.

(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat die Dienstbehörde zu entscheiden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979, BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40069413

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