§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 7.

(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008459

Dokumentnummer

NOR12099080

alte Dokumentnummer

N61979114350

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