zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Wiederholungsseminare
§ 7.
(1) Bedienstete, welche die Dienstprüfung nicht bestanden haben oder die nach Ablauf von mehr als zwei Dritteln der Vortragsstunden ohne ihr Verschulden aus dem Ausbildungslehrgang ausgeschieden sind oder ohne ihr Verschulden nicht zur Dienstprüfung antreten konnten, sind über ihren Antrag vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin einem Wiederholungsseminar zuzuweisen.
(2) Das Wiederholungsseminar ist im Bildungszentrum der Finanzverwaltung einzurichten und mindestens einmal halbjährlich durchzuführen. Kommen hiefür weniger als sechs Bedienstete in Betracht, so kann das Wiederholungsseminar um längstens ein halbes Jahr verschoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008834
Dokumentnummer
NOR12106491
alte Dokumentnummer
N6199224295J
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