zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 7.
(1) Leiter des Grundausbildungslehrganges ist der Leiter der Bundeszoll- und Zollwachschule.
(2) Dem Leiter des Grundausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Als Vortragende sind nur Bedienstete zu bestellen, die besondere fachliche Kenntnisse und pädagogische Fähigkeiten aufweisen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.
(3) Der mehrmalige Besuch eines Grundausbildungslehrganges ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, unzulässig.
(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Grundausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist, wenn das Versäumnis nicht vom Lehrgangsteilnehmer verschuldet wurde, bevorzugt zu berücksichtigen.
(5) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechend begründeten Antrag stellt und das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(6) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der jeweils vorgesehenen Dauer des Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Grundausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen.
(7) Die Befreiung von einzelnen oder mehreren Unterrichtsstunden obliegt dem Leiter des Grundausbildungslehrganges.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10009045
Dokumentnummer
NOR12112831
alte Dokumentnummer
N6199712643Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)