§ 7 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Gleisbautechnologie“

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Grundlagen der Eisenbahntechnik sowie des Gleisbaus und berufsspezifische Arbeiten zur Bearbeitung und Verlegung von Oberbaumaterialien,
  2. 2. berufsspezifische Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbe- helfe, deren Aufbau und Funktionsweise sowie Pflege- und Wartungserfordernisse unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit,
  3. 3. berufsspezifische Werk- und Hilfsstoffe, deren Arten und Eigenschaften sowie die vorschriftsmäßige Lagerung, Anwendung und Entsorgung,
  4. 4. Eigenschaften von Beton und bituminösem Mischgut, deren fachgerechte Be- und Verarbeitung sowie geeignete Einsatzgebiete in der Gleisbautechnik,
  5. 5. Be- und Verarbeitungstechniken für berufsspezifische Werk- und Hilfsstoffe,
  6. 6. berufsrelevante baurechtliche und eisenbahnrechtliche Bestimmungen sowie Bedeutung und Einsatz von Signalen, Warnsystemen und Absperrungen zur Baustellenabsicherung,
  7. 7. Bauabläufe, Bauplatzarbeiten sowie Vorbereitungsarbeiten im Gleisbau sowie entsprechende Arbeitsverfahren und -techniken,
  8. 8. Vermessungsarbeiten sowie Erd-, Aushub- und Hinterfüllungsarbeiten und deren Einsatz in der Gleisbautechnik,
  9. 9. unterschiedliche Sicherungsmaßnahmen bei Erdarbeiten und deren Einsatz,
  10. 10. Funktion von Fundierungen und mögliche Ausführungsweisen,
  11. 11. Möglichkeiten der Abwasser- und Oberflächenwasserbeseitigung im Gleisbau sowie Aufbau eines Kanalsystems und erforderliche Bauteile und Materialien,
  12. 12. Wartungs-, Entstörungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gleisanlagen,
  13. 13. berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften sowie berufsspezifische Umwelt-, Hygiene- und Qualitätsstandards und Unfallgefahren im beruflichen Alltag,
  14. 14. berufseinschlägige Umweltstandards und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wieder- verwertbaren Materialien.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitstechnik, Pflegeerfordernis, Werkstoff, Bearbeitung, Bearbeitungstechnik, Werkstoff, Erdarbeit, Aushubarbeit, Abwasserbeseitigung, Wartungsarbeit, Entstörungsarbeit, Umweltstandard, Hygienestandard, Entstörungsarbeit, Hygienestandard

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012922

Dokumentnummer

NOR40270261

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