Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 7.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Rohstoffzusammensetzung für die Glasherstellung,
- 2. Masseberechnungen sowie thermische Berechnungen,
- 3. Materialbedarfsberechnungen,
- 4. berufsrelevante elektrotechnische Berechnungen und elektrische Größen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20012921
Dokumentnummer
NOR40270247
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