§ 7 GiftV 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2001

Aufbewahrungspflicht

§ 7

Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß § 6 sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.

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