§ 7 GESG

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2002

Zweiter Abschnitt

Errichtung der Agentur

Grundsätze der Agentur

§ 7

(1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut "Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH" errichtet. Die Agentur entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Bundesgesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Agentur aufzunehmen.

(2) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der Länder findet § 39 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des Bundes weiterhin vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden.

(3) Die Agentur hat zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes und, im Falle deren Beteiligung, der Länder zu verbleiben.

(4) Die Erklärung über die Errichtung der Agentur ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Agentur zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.

(5) Der Sitz der Agentur ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Agentur ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Agentur beträgt 1 000 000 € und ist zur Gänze vor Anmeldung der Agentur je zur Hälfte vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuzahlen.

(6) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Agentur, Beschlüsse und Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit der Agentur bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

(7) Die Agentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

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