Fachausschüsse
§ 7.
(1) Die Arbeitnehmerschutzkommission kann zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen Fachausschüsse einsetzen. Nur Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission können einem Fachausschuß als Mitglieder oder Ersatzmitglieder angehören.
(2) Jede der im § 25 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes genannten Körperschaften kann in einen Fachausschuß ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für dieses entsenden. Darnach setzt die Kommission die Fachausschüsse zusammen, denen auch der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates und der leitende Beamte des Verkehrs-Arbeitsinspektorates angehören.
(3) Auf die Geschäftsführung der Fachausschüsse sind die in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Kommission nach Maßgabe des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Fachausschüsse sind beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters mindestens vier Mitglieder des Fachausschusses bzw. die Ersatzmitglieder für diese und der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates anwesend sind. Soweit es sich jedoch um Angelegenheiten handelt, deren Vollziehung dem Bundesminister für Verkehr obliegt, ist die Beschlußfähigkeit gegeben, wenn auch der leitende Beamte des Verkehrs-Arbeitsinspektorates anwesend ist. Die Frist für die Versendung der Einladung nach § 5 Abs. 1 entfällt, wenn bei der Sitzung eines Fachausschusses der Zeitpunkt der nächsten Sitzung festgelegt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10008297
Dokumentnummer
NOR12096625
alte Dokumentnummer
N6197327642L
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