§ 7.
(1) Die Gebrauchsinformation ist mit der Bezeichnung „Gebrauchsinformation“ zu überschreiben und mit dem Hinweis, daß bei Unklarheiten fachliche Beratung einzuholen ist, abzuschließen.
(2) Die Gebrauchsinformation hat Angaben zu jedem der in den §§ 8 bis 31 genannten Textabschnitte in der Reihenfolge der Verordnung zu enthalten. Die Angaben gemäß § 26 dürfen dem Textabschnitt gemäß § 24 zugeordnet werden.
(3) Die einzelnen Textabschnitte der Gebrauchsinformation im Sinne der §§ 10 bis 31 sind jeweils durch ihren Inhalt klarstellende Überschriften zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010915
Dokumentnummer
NOR12138832
alte Dokumentnummer
N8199550257J
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