§ 7 Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1995

§ 7.

(1) Die Gebrauchsinformation ist mit der Bezeichnung „Gebrauchsinformation“ zu überschreiben und mit dem Hinweis, daß bei Unklarheiten fachliche Beratung einzuholen ist, abzuschließen.

(2) Die Gebrauchsinformation hat Angaben zu jedem der in den §§ 8 bis 31 genannten Textabschnitte in der Reihenfolge der Verordnung zu enthalten. Die Angaben gemäß § 26 dürfen dem Textabschnitt gemäß § 24 zugeordnet werden.

(3) Die einzelnen Textabschnitte der Gebrauchsinformation im Sinne der §§ 10 bis 31 sind jeweils durch ihren Inhalt klarstellende Überschriften zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010915

Dokumentnummer

NOR12138832

alte Dokumentnummer

N8199550257J

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