Gültigkeit von Nachweisen
§ 7.
(1) Wird von der Regulierungsbehörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in § 130 GWG 2011 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
(2) Nachweise müssen durch den Versorger spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Gaseinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
20010762
Dokumentnummer
NOR40217370
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