§ 7 FruchtsaftV

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2004

Kennzeichnung

§ 7.

(1) Die in § 1 Z 5 bis 8 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Bezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

“Süßmost":

Die Bezeichnung “Süßmost" darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen “Fruchtsaft" oder “Fruchtnektar" verwendet werden für

  1. a) Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;
  2. b) Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)