§ 7 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2022

Vertretung in Kommissionen

§ 7.

(1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme (§ 10 Abs. 1 B-GlBG, §§ 12 Abs. 1a und 35 Abs. 1a AusG).

(2) Ebenso ist bei der Nominierung von Mitgliedern für andere Kommissionen auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter gemäß § 10 B-GlBG ist von dem oder der Kommissionsvorsitzenden zur notwendigen Vorbereitung für die Sitzung zeitgerecht einzuladen, um ihr oder ihm die notwendige Vorbereitung für die Sitzung zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20011957

Dokumentnummer

NOR40245328

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