§ 7 Frauenförderungsplan BMDW

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Informationsarbeit

§ 7.

(1) Alle Bediensteten sind nach Inkrafttreten des Frauenförderungsplanes von den Personalabteilungen in geeigneter Weise darüber zu informieren. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und im Intranet an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.

(2) Ebenso ist der Bericht nach § 12 B-GlBG, der über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung informiert, allen Bediensteten bekannt zu machen.

(3) Für Themen der Gleichbehandlung ist in einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in ressortinternen digitalen und analogen Medien, entsprechend Raum vorzusehen.

(4) Den Bediensteten ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der/des Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen. Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist zur Kontaktaufnahme mit Bediensteten ihres Zuständigkeitsbereiches im Bedarfsfall die Möglichkeit zu geben, diese an ihrem Dienstort im Rahmen eines Dienstauftrages aufzusuchen.

(5) Die Personalabteilungen beraten in frauen- und elternrelevanten Rechtsfragen (z. B. zu Mutterschutz, Karenzurlaub, Pflegefreistellung, Teilzeitbeschäftigung, Wiedereinstieg, Telearbeit, Arztbesuche mit Kindern, Gewährung von Sonderurlauben und deren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Folgen).

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20010537

Dokumentnummer

NOR40210958

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