§ 7 Frauenförderungsplan BMB

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Einbindung in Personalverfahren

§ 7.

Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist gemäß § 29 B-GlBG in Verbindung mit § 31 B-GlBG in Personalauswahlverfahren einzubinden. Die erforderlichen Unterlagen sind ihr/ihm rechtzeitig und vollständig zu übermitteln. Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen ist der Ernennungs- und Bestellungsakt der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen vor Erledigung zur Stellungnahme sowie vor Hinterlegung vorzuschreiben.

Schlagworte

Ernennungsakt

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20010040

Dokumentnummer

NOR40198987

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