§ 7 Frauenförderungsplan BKA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2019

Auswahlverfahren

§ 7.

(1) Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

  1. 1. bestehende oder frühere
  1. a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
  2. b) Teilzeitbeschäftigung,
  1. 2. Lebensalter und Familienstand.

(2) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf nicht Grund zur Ablehnung der Aufnahme in das Dienstverhältnis sein.

(3) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.

(4) Zur Beurteilung von Führungsqualitäten ist auch die soziale Kompetenz als Kriterium heranzuziehen.

(5) Die in einer Karenz erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu würdigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20010752

Dokumentnummer

NOR40217249

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)