§ 7 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 7

(1) Wenn das Schlachttier

  1. 1. mit einer anderen als in § 20 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer auf Menschen übertragbaren Krankheit behaftet ist oder
  2. 2. Krankheitserscheinungen zeigt, die den Verdacht auf Salmonellose begründen, oder aus einem Bestand stammt, in dem Tiere, die Salmonellen ausscheiden, festgestellt wurden, oder
  3. 3. Krankheitserscheinungen zeigt, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens einhergehen (zum Beispiel Fieber) oder
  4. 4. Krankheitserreger ausscheidet,

    so hat das Fleischuntersuchungsorgan die Erlaubnis zur Schlachtung unter der Bedingung zu erteilen, daß die Schlachtung nach der Schlachttieruntersuchung ehestmöglich und nur unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes und nur in für die Schlachtung von kranken Tieren bestimmten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung anderer Tiere vorgenommen wird.

(2) Kann die Schlachtung nicht sofort nach der Schlachttieruntersuchung vorgenommen werden, so sind diese Schlachttiere bis zur Schlachtung getrennt von den übrigen Schlachttieren einzustallen.

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