§ 7 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1987

§ 7.

Vermögensnachteile, die dadurch entstanden sind, daß laufend Untersuchungen von Milch und Molke und Erzeugnissen aus diesen Produkten zur Feststellung des Ausmaßes ab radioaktiver Kontamination entstanden sind, werden mit den tatsächlich entstandenen Kosten erfaßt. Die Kosten für die Anschaffung von Untersuchungsgeräten sind mit den tatsächlichen Ausgaben zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134295

alte Dokumentnummer

N8198711541Y

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