§ 7.
Für dasselbe Tier schließt die erste Gewährung einer Hilfe des Bundes gemäß §§ 4, 5 oder 6 jeden weiteren Anspruch nach diesen genannten Bestimmungen aus.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010496
Dokumentnummer
NOR12134069
alte Dokumentnummer
N8198611382Y
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