§ 7 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 7.

Für dasselbe Tier schließt die erste Gewährung einer Hilfe des Bundes gemäß §§ 4, 5 oder 6 jeden weiteren Anspruch nach diesen genannten Bestimmungen aus.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134069

alte Dokumentnummer

N8198611382Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)