§ 7 Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1998

Direktor

§ 7

(1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Kuratoriums auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode ist die Funktion des Direktors des Filminstituts öffentlich auszuschreiben.

(2) Zum Direktor können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen über ausreichende künstlerische, wirtschaftliche und technische Kenntnisse einschlägiger Art verfügen.

(3) Der Direktor ist durch Dienstvertrag anzustellen.

(4) Der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Gesetz nichts besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

  1. a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Auswahlkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Auswahlkommission;
  2. b) der Abschluß der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;
  3. c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums;
  4. d) die Antragstellung an das Kuratorium in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;
  5. e) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Auswahlkommission;
  6. f) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;
  7. g) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an das Kuratorium;
  8. h) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Verwertungsergebnissen, an das Kuratorium zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;
  9. i) die Antragstellung an das Kuratorium in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;
  10. j) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.

    Der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Auswahlkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, daß innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß lit. b. ist der Direktor an die Auswahl der Auswahlkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.

(5) Der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.

Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich der Bundeskanzler auszubedingen, daß der Direktor

  1. a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Kuratoriums betreiben darf,
  2. b) in der Filmwirtschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,
  3. c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,
  4. d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu erwecken,
  5. e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Kuratoriums ausübt.

(6) Bei längerfristiger Verhinderung des Direktors hat das Kuratorium eines seiner im § 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Kuratoriums.

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