§ 7 Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Direktor

§ 7.

(1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung eines neuen Direktors ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

(2) Zum Direktor können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.

(3) Der Direktor ist durch Dienstvertrag anzustellen.

(4) Der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Filmförderungsgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

  1. a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Projektkommission;
  2. b) die Durchführung der Referenzfilmförderung;
  3. c) der Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;
  4. d) die Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates;
  5. e) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des §5 Abs.8 lit.a bis h;
  6. f) die Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Projektkommission;
  7. g) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;
  8. h) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31.März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat;
  9. i) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;
  10. j) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;
  11. k) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.

    Der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 4 lit. c ist der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.

(5) Der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.

Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich der Bundeskanzler auszubedingen, daß der Direktor

  1. a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates betreiben darf,
  2. b) in der Filmwirtschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,
  3. c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,
  4. d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu erwecken,
  5. e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates ausübt.

(6) Bei längerfristiger Verhinderung des Direktors hat der Aufsichtsrat eines seiner im § 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates.

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