zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 1 und 2, BGBl. II Nr. 293/2019
§ 7.
(1) Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach Angabe des Herstellers geeignet sind.
(2) Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzustände sowie des Feuererhaltungsbetriebes nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.
(3) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
(4) Für Mischfeuerungsanlagen gilt § 19.
Schlagworte
Anfahrzustand
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR12088657
alte Dokumentnummer
N5199710896U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)