§ 7 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 1 und 2, BGBl. II Nr. 293/2019

§ 7.

(1) Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach Angabe des Herstellers geeignet sind.

(2) Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzustände sowie des Feuererhaltungsbetriebes nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.

(3) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

(4) Für Mischfeuerungsanlagen gilt § 19.

Schlagworte

Anfahrzustand

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088657

alte Dokumentnummer

N5199710896U

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