Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 7.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Eine einfache Produktberechnung nach vorgegebenen Angaben mit Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen sowie Prozent- und Proportionsrechnung,
- 2. grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl),
- 3. Materialbedarfsberechnungen,
- 4. Berechnungen im Zusammenhang mit Faserverbundprodukten.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung, Prozentrechnung
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012625
Dokumentnummer
NOR40262841
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)