§ 7.
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes kann niemand für sich einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln geltend machen.
(2) Die Gewährung von Förderungsmitteln an die im § 3 genannten juristischen Personen unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10008327
Dokumentnummer
NOR40255141
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