§ 7 Exekution gegen Gemeinden u. geg. öffentl. u. gemeinnützige Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1897

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

statt: landesfürstliche politische Bezirksbehörden nunmehr: Bezirksverwaltungsbehörden.

§. 7.

Die im §. 6, Absatz 1, gedachte Anfrage hat das Gericht auch dann von amtswegen an die landesfürstliche politische Bezirksbehörde oder an die politische Landesbehörde zu richten, wenn sich erst nach Bewilligung der Execution ergibt, dass sie gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt geführt wird, und nicht schon letztere inzwischen eine Erklärung über den Umfang der zulässigen Executionsführung erwirkt haben. Die Vorschriften des §. 6, Absatz 2 und 3, finden auch in diesem Falle unverändert Anwendung.

Bis zur rechtskräftigen Feststellung des zur Befriedigung des Gläubigers verwendbaren Vermögens kann die Execution auf Antrag ganz oder theilweise aufgeschoben werden (§§. 42, Z 3 und 43, Absatz 3 der Executionsordnung).

statt: landesfürstliche politische Bezirksbehörden nunmehr: Bezirksverwaltungsbehörden.

Schlagworte

§ 42 Z 3 und § 43 Abs. 3 EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung, Exekution, Exekutionsführung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021393

alte Dokumentnummer

N2189710426S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)