§ 7 EvalVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Verfahrensvorschriften

§ 7.

(1) Bei Evaluierungen, ausgenommen die Bewertung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden, ist die nachstehende Vorgangsweise einzuhalten.

(2) Vor Beginn einer Evaluierung hat das zuständige Organ (§ 3) die zu evaluierenden Einheiten über den Gegenstand, den Ablauf sowie die zur Anwendung gelangenden Instrumente schriftlich zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen längstens vier Wochen zu geben.

(3) Am Ende der Evaluierung sind der Verfahrensablauf, die eingesetzten Instrumente, die Ergebnisse und allfällige Vorschläge für Maßnahmen schriftlich zusammenzufassen (Rohbericht).

(4) Den evaluierten Einheiten ist sodann Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist zu geben; eine Begrenzung des Umfanges ist zulässig. Die Stellungnahmen sind Teil des Berichtes.

(5) Der Bericht ist jedenfalls den Leiter/inne/n der von der Evaluierung erfaßten Einheiten und den weiteren für Umsetzungsmaßnahmen zuständigen universitären und außeruniversitären Organen zu übermitteln.

(6) Der/Die Rektor/in hat nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraumes von den für Umsetzungsmaßnahmen zuständigen Universitätsorganen einen Umsetzungsbericht einzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10010035

Dokumentnummer

NOR12126736

alte Dokumentnummer

N7199712546Y

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