Entsendung von Verbindungsbeamten zu Europol
§ 7.
(1) Die Nationale Europol-Stelle hat die erforderliche Anzahl von Verbindungsbeamten zu Europol zu entsenden. Die Verbindungsbeamten gehören der Nationalen Europol-Stelle an.
(2) Den zu Europol entsandten Verbindungsbeamten obliegt insbesondere:
- 1. die Wahrnehmung der Interessen Österreichs gegenüber Europol im Rahmen ihrer Aufgabenstellung;
- 2. die Übermittlung von Informationen der Nationalen Europol-Stelle an Europol;
- 3. die Weiterleitung von Informationen von Europol an die Nationale Europol-Stelle;
- 4. die Zusammenarbeit mit Bediensteten von Europol bei der Erfüllung der Europol zukommenden Aufgaben;
- 5. die Unterstützung beim Austausch von Informationen der Nationalen Europol-Stelle mit den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113858
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