2. Hauptstück
Persönliche Meldepflicht
1. Abschnitt
Meldepflicht des Intermediärs Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
§ 7.
(1) Der Intermediär (§ 3 Z 3) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.
(2) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Abs. 1 – alle drei Monate, neue Informationen gemäß § 17 Abs. 2, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 1 gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20010781
Dokumentnummer
NOR40218655
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