§ 7 ETV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2002

§ 7.

Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ersatzweise oder zusätzlich ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muss jedenfalls stets der Hersteller und, bei Produkten, die weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, der für das erstmalige In-Verkehr-Bringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche ersichtlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20002002

Dokumentnummer

NOR40031663

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)