§ 7 Errichtung einer Kommission Forum für Atomfragen“

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1990

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 7.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) An Abstimmungen über Verfahrensfragen nehmen die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 bis 5 teil.

(3) Das Forum kann beschließen, daß über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001062

Dokumentnummer

NOR12013270

alte Dokumentnummer

N1199011784J

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