§ 7 Errichtung einer Brenner Eisenbahn GmbH“

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2004

Übergangsbestimmungen

§ 7.

(1) Für die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben, die der Gesellschaft durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind, kann unbeschadet der Aufnahme in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz eine vertragliche Zuschussregelung gemäß § 3 vereinbart werden, wobei § 3 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden ist, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.

(3) Die Teile des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck, die vor dem 31. Dezember 2004 fertiggestellt sind, mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie an die Gesellschaft zum Bau übertragen worden sind und die nicht Gegenstand einer vertraglichen Zuschussregelung gemäß § 3 sind, sind von der Gesellschaft den Österreichischen Bundesbahnen, ab deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft zu übergeben.

(4) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43 Bundesbahngesetz, die der Brenner Eisenbahn GmbH durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, sind bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43 Bundesbahngesetz) aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.

(5) Bis zur Rechtswirksamkeit der mit Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel an die Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft gelten die §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 bis 3, 3a, 3b, 4, 6 und 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004 mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen derselben“ die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben“ und § 7 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004 mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck“ die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner“ tritt.

(6) Ab Rechtswirksamkeit der mit Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel an die Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft sind die §§ 3 Abs. 1, 2 und 4, 3a, 6 Abs. 1 und 7a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 mit der Maßgabe bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 anzuwenden, dass anstelle der Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben“ die Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben“ tritt.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR40054199

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