§ 7 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 7

Errichtung von Stiftungen

(1) Zur Erhaltung der im § 6 Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen und Gegenstände sowie zur Sicherstellung der Ansprüche aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, der im § 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Lasten und Leistungen, der Ansprüche der Versorgungsberechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 1) und zur Erhaltung von Massen im Sinne des § 6 Abs. 6 können die Fideikommißgerichte von Amts wegen auch Stiftungen errichten.

(2) Eine Stiftung, der land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zugewiesen werden sollen, kann nur mit ministerieller Genehmigung errichtet werden (§ 33). Diese Genehmigung ist auch zu Entscheidungen der Fideikommißgerichte erforderlich, durch die einer bestehenden Stiftung oder sonstigen juristischen Person oder einem Personenverband aus Anlaß der Auflösung land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke eines Fideikommisses zugewiesen werden.

(3) Zu anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Zwecken dürfen die Fideikommißgerichte Stiftungen nicht mehr errichten, insbesondere dürfen Fideikommisse nicht mehr in Stiftungen umgewandelt werden. Auch die Errichtung von Genossenschaften und sonstigen juristischen Personen sowie die Bildung von Personenverbänden durch die Fideikommißgerichte sind unzulässig, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt wird.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Einsetzung, Gründung, Bewilligungspflicht, Verband

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024619

alte Dokumentnummer

N2193810195S

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