Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).
Aktenzeichen
§ 7.
Das Aktenzeichen besteht aus der abgekürzten Bezeichnung des Registers, der Aktenzahl und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres. Für die Vollzugskammern beim Oberlandesgericht Wien wird die der einzelnen Vollzugskammer zukommende Zahl vorangestellt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20002094
Dokumentnummer
NOR40033356
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