§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Im Gegenstand „Fachzeichnen“ ist aus einer Werkzeichnung ein Kern herauszuzeichnen sowie weiters eine Einformskizze anzufertigen, aus welcher das Eingußsystem ersichtlich ist.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007241

Dokumentnummer

NOR12078523

alte Dokumentnummer

N5199221116J

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