§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Buchführung

§ 7.

(1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10007166

Dokumentnummer

NOR12077885

alte Dokumentnummer

N5199115855J

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