§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Durchführung der theoretischen Prüfung Allgemeine Bestimmungen

§ 7.

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der schriftlichen Arbeit der Gegenstände „Geschäftsfall Drogist“, „Pharmakologie und Pharmakognosie (Arzneimittel- und Drogenkunde)“ und „Chemikalienkunde und Toxikologie“ für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Schlagworte

Arzneimittelkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10007162

Dokumentnummer

NOR12077839

alte Dokumentnummer

N5199115805J

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