§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1990

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. a) Anfertigung eines einfachen mehrfarbigen Entwurfes,
  2. b) Anfertigung einer einfachen Fertigungspatrone.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007072

Dokumentnummer

NOR12077060

alte Dokumentnummer

N5199012245J

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