Entsorgung und Umweltschutz
§ 7.
(1) Der Gegenstand Entsorgung und Umweltschutz hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Gebieten zu umfassen:
- a) Arbeitsmittel - Lagerung und Entsorgung,
- b) Gesundheitsgefährdung - Explosion, Brände, Keime, Strahlung,
- c) Hygiene und Umweltschutzvorschriften,
- d) Sonderabfallstoffe,
- e) Grundzüge über einschlägige Rechtsvorschriften.
(2) Im Gegenstand Entsorgung und Umweltschutz kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich drei Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung im Gegenstand Entsorgung und Umweltschutz ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007071
Dokumentnummer
NOR12077051
alte Dokumentnummer
N5199012235J
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