Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Werkzeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006945
Dokumentnummer
NOR12075631
alte Dokumentnummer
N5198810969E
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