Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Werkzeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 70 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10006944
Dokumentnummer
NOR12075614
alte Dokumentnummer
N5198810957E
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