§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Werkzeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 70 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10006944

Dokumentnummer

NOR12075614

alte Dokumentnummer

N5198810957E

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