Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- a) Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
- b) Aufnahme eines einfachen Schalt- und Stromlaufplans unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006917
Dokumentnummer
NOR12075493
alte Dokumentnummer
N5198810632F
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