§ 7.
(1) Der Landesverteidigungsrat gibt seiner Meinung in Form von Beschlüssen Ausdruck.
(2) Für Beratungen im Landesverteidigungsrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landesverteidigungsrates erforderlich.
(3) Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Schlagworte
Abstimmung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10005459
Dokumentnummer
NOR12060216
alte Dokumentnummer
N4197811307A
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