§ 7 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Eintragung und Registerinhalt

§ 7.

(1)   Für jede Betroffene bzw. jeden Betroffenen, die in das ERnP eingetragen werden, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten sowie die Ordnungsnummer (ON) enthält. Die ON ist in gleicher Weise zu bilden wie eine ZMR-Zahl.

(2)  Für die Behandlung der einzutragenden Daten, wie etwa die Schreibweise, gelten dieselben Regeln und Vorkehrungen, die bei einer Eintragung von Daten in das Zentrale Melderegister anzuwenden sind.

(3)  Ein im ERnP eingetragener Datensatz ist 10 Jahre nach dem Tod der bzw. des Betroffenen zu löschen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde vom Tod Kenntnis erlangt. Jedenfalls ist der eingetragene Datensatz 120 Jahre nach dem eingetragenen Geburtsdatum zu löschen. Sobald die bzw. der Betroffene in das Melderegister aufgenommen wird, sind deren bzw. dessen Daten gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der internen Verfahrensdaten in das Melderegister zu übernehmen und nach drei Monaten im Ergänzungsregister zu löschen.

(4)  Wenn ein Datensatz aufgrund eines Ersuchens gemäß § 5 eingetragen wurde, kann dieser Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die Löschung des Datensatzes bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlassen, wenn bis zum Zeitpunkt der Veranlassung der Löschung kein Zugriff eines Dritten auf diesen Datensatz erfolgt ist.

(5)  Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111048

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