§ 7 ErdgasAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

§ 7.

(1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge Erdgas ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von Erdgas spätestens in der Jahresabrechnung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung von Erdgas hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.

(4) Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Erdgasabgabe befreit.

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