§ 7 Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1995

3. ABSCHNITT

Herstellerprämie Antrag

§ 7.

Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich unter Anschluß der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse - jeweils getrennt nach Erzeuger, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Antrag enthalten sind - sowie der Unterlagen darüber, daß es die Erdäpfelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr selbst erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Die vorgenannten Unterlagen können jeweils in Kopie beigebracht werden. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Lieferzeitraum der gelieferten Erdäpfel sowie die Mengen, getrennt nach den Kategorien A1, A2 und B, und den Stärkegehalt der Erdäpfel,
  2. 2. Verarbeitungszeitraum und
  3. 3. Menge der hergestellten Stärke.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007648

Dokumentnummer

NOR12085053

alte Dokumentnummer

N5199530527L

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