§ 7 Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2000

Bezugszeitraum: Z 1 ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf Stärkeerdäpfel der Ernte 2000 beziehen (vgl. § 14 idF BGBl. II Nr. 342/2000).

3. ABSCHNITT

Herstellerprämie Antrag

§ 7.

Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich unter Anschluß der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse - jeweils getrennt nach Erzeuger, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Antrag enthalten sind - sowie der Unterlagen darüber, daß es die Erdäpfelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr selbst erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Die vorgenannten Unterlagen können jeweils in Kopie beigebracht werden. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Erdäpfel,
  2. 2. Verarbeitungszeitraum und
  3. 3. Menge der hergestellten Stärke.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007648

Dokumentnummer

NOR40012340

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